Häufig gestellte Fragen
Wenn Sie das Gefühl haben, ein Suchtproblem zu haben, oder wenn Freunde oder Angehörige Suchtmittel konsumieren oder süchtig nach bestimmten Verhaltensweisen sind, beispielsweise Glücksspiel oder online Wetten, sind Sie bei uns genau richtig.
Als volljährige*r Betroffene*r besuchen Sie bitte unsere offene Sprechstunde in der Hauptstelle in Viersen-Dülken.
Diese findet statt:
Dienstags 10:30 Uhr – 12:00 Uhr
Donnerstags 17:00 Uhr – 18:30 Uhr
Eine vorherige telefonische Anmeldung ist erforderlich.
Sollten Sie Angehörige*r/Bezugsperson, minderjährig oder Glücksspielsüchtig sein oder aufgrund Ihres Wohnortes eine unsere Außenstellen besuchen wollen, bitten wir Sie telefonisch einen Termin zu vereinbaren.
Zu den Terminen und Gesprächen können Sie alleine kommen oder auch eine Bezugsperson mitbringen, das bleibt Ihnen überlassen.
Nachdem Sie Ihre Fragen, Probleme oder Befürchtungen geschildert haben wird Ihre Beraterin oder Ihr Berater Ihnen Informationen über die verschiedenen Behandlungsangebote und Möglichkeiten geben und versuchen mit Ihnen gemeinsam nächste Schritte und Lösungen zu erarbeiten.
Wichtig ist, unsere Beratungs- und Informationsgespräche sind stets kostenlos und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entscheiden nicht gegen Ihren Willen. Vielmehr werden Ihnen unterschiedliche Möglichkeiten aufgezeigt. Zudem werden alle Gesprächsinhalte streng vertraulich behandelt.
Neben Fragen zur Sucht können weitere Themen den Umgang mit Behörden, Krankenkassen, Arbeitgebern oder Ähnliches betreffen. Sind im Zusammenhang mit der Sucht rechtliche Probleme entstanden, wird man Sie auf Rechtsberatungsstellen aufmerksam machen. Wenn Sie in finanzielle Not geraten sind, werden Sie über mögliche Hilfen und Angebote zur Schuldenberatung aufgeklärt.
Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne im persönlichen Gespräch oder telefonisch unter
0 21 62 – 95 11 0.
Dienstags von 10:30 – 12:00 Uhr und donnerstags von 17:00 – 18:30 Uhr findet in unserer Hauptstelle in Viersen-Dülken (nicht in den Außenstellen) die sogenannte „Offene Sprechstunde“ statt. Die offene Sprechstunde ist ein Angebot für volljährige Betroffene. Eine telefonische Anmeldung ist notwendig. Das Mitbringen bestimmter Unterlagen ist nicht erforderlich. Bei Bedarf können Sie gerne auch Angehörige oder Bezugspersonen als Begleitung mitbringen.
Wenn Sie noch nie bei uns waren, läuft der erste Kontakt immer über die offene Sprechstunde. Die offene Sprechstunde ist ein kurzes Informationsgespräch. Sie werden über unsere Schweigepflicht aufgeklärt und gebeten kurz Ihr Anliegen zu schildern. Der/die entsprechende Mitarbeiter*in, zeigt Ihnen im Gegenzug Möglichkeiten der Lösung auf. Entscheiden Sie sich, eines unserer Angebote anzunehmen, zu nutzen, auszuprobieren, werden, Ihr Einverständnis vorausgesetzt, Ihre Daten aufgenommen und anschließend an eine*n Mitarbeiter*in (je nach Anliegen, Bedarf, Angebot, Kapazität) weitergeleitet. Diese Kollegin/dieser Kollege wird sich in den darauffolgenden Tagen bei Ihnen melden um einen Folgetermin zu vereinbaren.
Minderjährige, Angehörige und Personen mit Fragen zum Thema Glücksspiel sowie Personen, welche die Außenstellen besuchen möchten, vereinbaren bitte telefonisch einen Termin.
Weitere Fragen beantworten wir gerne im persönlichen Gespräch oder unter
0 21 62 – 95 11 0.
Wir beraten und begleiten Betroffene und Angehörige von Suchtkranken kontinuierlich, helfen bei Krisen, unterstützen bei Fragen zu Arbeit, Wohnen, Finanzen, juristischen Angelegenheiten, koordinieren Maßnahmen der Substitution, vermitteln in Langzeittherapie und vieles mehr.
Unsere Mitarbeiter*innen sind jedoch weder Ärzte, noch Anwälte, so dass wir Sie in bestimmten Fällen an unsere Kooperationspartner*innen oder Rechtsanwälte Ihrer Wahl vermitteln.
Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne im persönlichen Gespräch oder telefonisch unter
0 21 62 – 95 11 0.
Die Verschwiegenheitspflicht, auch Schweigepflicht genannt, ist die rechtliche Verpflichtung bestimmter Berufsgruppen, ihnen anvertraute Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Die Schweigepflicht wird im Strafgesetzbuch durch § 203 (Verletzung von Privatgeheimnissen) definiert. Hier ist auch geregelt, welche Berufsgruppen der Schweigepflicht unterliegen. Die gilt unter anderem auch für „Berater*in für Suchtfragen in einer staatlich anerkannten Beratungsstelle“. Die Schweigepflicht dient dem Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereichs einer Person, die sich unseren Mitarbeiter*innen anvertraut. Die Mitarbeiter*innen der Suchtberatung Kontakt-Rat-Hilfe Viersen e.V. sind zur Verweigerung des Zeugnisses aus beruflichen Gründen berechtigt (StPO § 53).
Die Schweigepflicht ist damit die Grundlage dafür, dass jede Person offen und ehrlich über die eigene Situation und das eigene Leben reden kann, ohne dass Behörden, Polizei, Arbeitgeber oder Angehörige hierüber Auskunft erhalten könnten.
Hinweis: Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht bei der Offenbarungspflicht zur Anzeige geplanter Verbrechen (StGB § 138), der Meldepflicht bestimmter ansteckender Krankheiten (IfSG) sowie bei der Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung (SGB VIII § 8a (2)). Ein Offenbarungsrecht besteht im Sinne des rechtfertigenden Notstandes (StGB § 34).
Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne im persönlichen Gespräch oder telefonisch unter
0 21 62 – 95 11 0.
Alle Beratungs- und Informationsgespräche sind kostenlos. Die Frage der Kostenübernahme bei Therapien ist schwieriger.
Bei einer ambulanten oder stationären Therapie aufgrund einer Abhängigkeit, beispielsweise von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder Glücksspiel, handelt es sich um eine medizinische Rehabilitationsleistung, für die überwiegend die Rentenversicherungen aufkommen. Ist die Rentenversicherung nicht zuständig, ist eine weitere Möglichkeit die Kostenübernahme durch die Krankenkasse.
Unsere Mitarbeiter*innen unterstützen Sie bei der individuellen Antragsstellung und geben im persönlichen Beratungsgespräch gerne weitere Auskünfte zum Thema Kostenübernahme.
Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne im persönlichen Gespräch oder telefonisch unter
0 21 62 – 95 11 0.
Beziehungen und Freundschaften können sich verändern und darunter leiden, wenn eine Person regelmäßig Alkohol trinkt, Medikamente nimmt, Drogen konsumiert oder Spielsüchtig ist.
Meist ist es schwer, manchmal ist es gar nicht möglich, jemanden zu motivieren, das süchtige Verhalten zu verändern. Wichtig ist, erst, wenn die betroffene Person selbst erkennt, dass sie ein Problem hat oder an ihrem Konsum/Verhalten etwas verändern möchte, ist sie bereit, sich helfen zu lassen und etwas zu unternehmen.
Gerne können Sie einen Termin mit unseren Mitarbeiter*innen zu einem kostenlosen Beratungsgespräch unter: 0 21 62 – 95 11 0 vereinbaren und sich als Angehörige*r, Partner*in oder Freund*in selbst Unterstützung und Rat einholen. Die Inhalte der Gespräche werden vertrauensvoll behandelt und Sie können selbstverständlich mit der betroffenen Person, aber auch alleine zu uns kommen.
Was Sie beachten sollten:
– Lassen Sie sich nicht überreden, selbst Drogen auszuprobieren.
– Akzeptieren Sie eine Sucht nicht als Entschuldigung für schlechtes Benehmen.
– Lügen Sie nicht für die andere Person.
– Sprechen Sie Ihre Beobachtungen und ggf. Sorgen sachlich und freundlich an. Überlegen Sie sich vorher was Sie sagen möchten. Wichtig hierbei: Führen Sie das Gespräch, wenn möglich im nüchternen Zustand. Zeigen Sie Interesse an der Person und nicht nur an dem Problem. Verdeutlichen Sie die Wichtigkeit Ihrer Beziehung/Freundschaft und vermeiden Sie es mit Konsequenzen zu drohen, die Sie nicht einhalten können. Bieten Sie und betonen Sie Ihren Willen zu helfen und zu unterstützen.
Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne im persönlichen Gespräch oder telefonisch unter
0 21 62 – 95 11 0.
In der Literatur angegebene Zeiten über die Nachweisbarkeit verschiedener Substanzen im Urin, Blut, Speichel, Fingernägeln oder den Haaren sind nur ungefähre Anhaltspunkte.
Denn die Nachweisbarkeit von Drogen hängt von vielen Faktoren ab:
– der konsumierten Menge
– der Häufigkeit des Konsums
– der verstrichenen Zeit zwischen Konsum und Test
– den Nachweisgrenzen des Testverfahrens
– dem individuellen Abbau der Drogen im Körper
Für Urinuntersuchungen lassen sich in etwa folgende Nachweiszeiten angeben:
Cannabis: seltener Konsum 1-3 Tage, regelmäßiger Konsum über mehrere Wochen
Ecstasy: 1-4 Tage
Speed: 1-3 Tage
Crystal: 1-3 Tage
Heroin: 1-4 Tage
Hinweis: Drogentests können nicht von unseren Mitarbeiter*innen, sondern nur von medizinischen Labors und Ärzten, durchgeführt werden. Meist sind Drogentests keine Kassenleistung und müssen selbst bezahlt werden. Alternativ können Sie in der Apotheke einen sogenannten Drogenschnelltest kaufen (ca. 15 €). In der Regel ist dies ein Streifentest, der zur Analyse des Urins verwendet wird.
Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne im persönlichen Gespräch oder telefonisch unter
0 21 62 – 95 11 0.
„Süchtig“ sein oder auch Abhängigkeit bedeutet, dass man nicht darauf verzichten kann, bestimmte Substanzen, wie zum Beispiel Alkohol oder Drogen, regelmäßig zu sich zu nehmen oder man mit einer bestimmten Verhaltensweise nicht aufhören kann. Sucht ist eine Krankheit, die den Abhängigen dazu bringt, andere, auch wichtige Dinge, in den Hintergrund zu schieben. Zur Diagnose (Feststellung einer Krankheit durch einen Arzt) hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) sogenannte ICD 10-Kriterien festgelegt, von denen mindestens drei in den letzten 12 Monaten aufgetreten sein müssen:
– Es besteht ein starker Wunsch oder sogar zwanghaftes Verlangen nach Konsum.
– Es besteht eine verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums.
– Das Auftreten eines körperlichen Entzugssyndrom, zum Beispiel Schlafstörungen, Unruhe oder auch Schmerzen.
– Gebrauch der Substanz, mit dem Ziel, Entzugssymptome zu mildern.
– Es kann eine Toleranz nachgewiesen werden, das heißt die Menge, mit der der Betroffene begonnen hat, reicht nicht mehr aus, weil sich der Körper schon zu sehr an das Suchtmittel gewöhnt hat.
– Andere Vergnügungen oder Interessen werden zugunsten des Konsums zunehmend vernachlässigt.
– Der Konsum wird trotz nachweisbarer schädlicher Folgen körperlicher, sozialer oder psychischer Art fortgesetzt.
– Verstoß gegen gesellschaftliche Normen, beispielsweise schon morgens Alkohol trinken, eine „Fahne“ haben oder die Körperhygiene vernachlässigen.
Körperliche und psychische Abhängigkeit
Körperliche Abhängigkeit bedeutet, dass der Körper sich an eine Substanz so sehr gewöhnt hat, dass körperliche Entzugssymptome auftreten, wenn die Substanz nicht mehr genommen wird. Körperliche Entzugssymptome können zum Beispiel Unruhe, Schweißausbrüche, Zittern, Schwächegefühl, Gliederschmerzen, Magenkrämpfe, Muskelzittern, Brechreiz, Kreislaufstörungen, Tränenfluss, massive Temperaturschwankungen, bis hin zu lebensbedrohlichen Zuständen mit schweren Krampfanfällen und Halluzinationen sein.
Oft erreicht der körperliche Entzug schon nach 24-48 Stunden seinen Höhepunkt und dauert einige Tage an. Der Entzug und seine Symptome sind allerdings abhängig vom Suchtmittel sowie der Dauer und der Menge des Konsums. Ein Entzug sollte ärztlich begleitet werden.
Psychische Abhängigkeit beschreibt das unwiderstehliche Verlangen nach einer Substanz. Der Betroffene glaubt, dass er die Substanz oder die Verhaltensweise unbedingt braucht, um den Alltag zu bestreiten.
Der psychische Entzug dauert oft Jahre. Psychische Entzugssymptome können zum Beispiel sein: Unruhezustände, Nervosität, Ängste, depressive Verstimmungen, Wahrnehmungsstörungen, Psychosen, Delirien oder sogar Selbstmordgedanken.
Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne im persönlichen Gespräch oder telefonisch unter
0 21 62 – 95 11 0.
Die Sucht-Selbsthilfe stellt ein eigenständiges Hilfeangebot dar und ist eine wichtige Ergänzung zu den Angeboten der „beruflichen“ Suchthilfe. Sie kann vor, während oder nach einer medizinischen/therapeutischen Behandlung in Anspruch genommen werden, aber auch ganz unabhängig davon. Selbsthilfegruppen sind offen für Menschen, die selbst unter einem Suchtproblem leiden sowie für Angehörige. Partner*innen finden in der Gruppe beispielsweise Hilfe, ihre Rolle als gleichfalls Betroffene zu erkennen, zu bearbeiten und erfahren Entlastung und Unterstützung. Selbsthilfe ist Hilfe von Betroffenen für Betroffene. Sie basiert auf dem offenen Gespräch und der Begegnung. Die Gruppe bildet den Kern der Selbsthilfe. In der Gruppe erfahren Menschen mit Suchtproblemen und Angehörige, dass sie mit ihren Problemen nicht alleine sind. Die Gruppe wird nicht von einer Fachkraft geleitet, sondern in der Regel von einem*r dafür geschulten selbst betroffenen Gruppenleiter*in. Die Teilnahme ist freiwillig und kostenlos. In unserer Hauptstelle in Viersen-Dülken finden von Montag bis Freitag jeden Abend verschiedene Selbsthilfegruppen von verschiedenen Gruppenleiter*innen statt.
Allgemeine Informationen, Selbsttests u.v.m. in unserer Linkliste:
Alkohol? Kenn dein Limit.
https://www.kenn-dein-limit.info/
Bundesdrogenbeauftragte
https://www.drogenbeauftragte.de/
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
https://www.bzga.de/
BZgA- Telefon für Essstörungen
https://www.bzga-essstoerungen.de/
Deutsche Hauptstelle gegen Suchtgefahren
https://www.dhs.de/
drugcom.de – Selbsttests und Beratung für Jugendliche
https://www.drugcom.de/
Landeskoordinierungsstelle Glücksspielsucht NRW
https://www.gluecksspielsucht-nrw.de/
Landeskoordinierungsstelle für Suchtvorbeugung NRW
https://www.ginko-stiftung.de/
Suchthilfestatistik
https://www.suchthilfestatistik.de/
Sucht- und Drogenhotline
https://www.sucht-und-drogen-hotline.de/